Unser Spendenkonto: Sparkasse Holstein IBAN: DE65 2135 2240 0000 0099 45   BIC: NOLADE21HOL  
Im Oldesloer Spendenparlament kann jeder aktiv oder passiv mitarbeiten  
Unsere Arbeitsweise
Unsere Arbeitsweise
Ohne ehrenamtliche Mitarbeit in den Gremien und Ausschüssen des Spendenparlaments würde die Organisation nicht funktionieren.
  • Organisation des Oldesloer Spendenparlaments
    Der Verein Oldesloer Spendenparlament e.V.
    ist zuständig für Organisation und Abläufe des Vereins und des Spendenparlaments.

    Die Mitglieder des Vereins wählen alle 2 Jahre den Vorstand.

    Vorstand
    Vorsitzende: Gudrun Möllnitz
    stellv. Vorsitzende: Britta Trumann
    Schatzmeisterin: Monika Hentschel
    Das Oldesloer Spendenparlament
    ist der Beirat des Vereins.

    Innerhalb vorgegebener Statuten regelt der Beirat in Form eines Parlaments die Vergabe der Spenden.
    Das Parlament hat zur Zeit 106 Mitglieder.

    Diese Mitglieder des Parlaments wählen sowohl das Präsidium: Hille Bensch, Sabine Hintze, Jochen Caesar
    als auch 3 Mitglieder der siebenköpfigen Finanzkommission: Kathrin Albers, Peter Kuhlen, Gerd Heide

    Die Schatzmeisterin des Vereins ist kraft Amtes ein Mitglied der Finanzkommission: Monika Hentschel
    Weitere 3 Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung in die Finanzkommission gewählt: Matina Kock, Heiner Claaß, Uwe Möllnitz (Vorsitz).
  • Der Verein
    Der Verein "Oldesloer Spendenparlament e.V." ist der offizielle Träger des Oldesloer Spendenparlaments.

    Der Verein hat die folgenden Organe:
    • die Mitgliederversammlung
    • den Vorstand
    • die Finanzkommission
    • das Spendenparlament als „Beirat“

    Die Mitgliederversammlung des Vereins tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands zusammen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen zum Beispiel die Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins oder über die Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen sowie die Wahl des Vorstands.

    Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem /der stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist automatisch Mitglied der Finanzkommission

    Die Finanzkommission ist das Prüfungsgremium des Oldesloer Spendenparlaments für Förderanträge. Es prüft, ob Förderanträge die Förderkriterien des Spendenparlaments erfüllen und empfiehlt Förderanträge zur Abstimmung durch das Parlament.

    Das Parlament ist das alleinige Abstimmungs- und Entscheidungsorgan des Oldesloer Spendenparlaments für die Vergabe von Spendengeldern. Es setzt sich aus denjenigen zusammen, die mindestens fünf Euro im Monat spenden.
  • Das Parlament
    Das Herzstück, das Parlament, wird vom Präsidium zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen eingeladen.

    In den Parlamentssitzungen entscheiden die Parlamentarier über Förderungsanträge von Trägern sozialer Projekte. Die Bewerber um Spendengelder stellen dort ihre von der Finanzkommission des Spendenparlaments geprüften und befürworteten Projekte vor.

    Danach können die Parlamentarierinnen und Parlamentarier im „Plenum“ Fragen zu den Projektanträgen stellen, diskutieren und Änderungen beantragen. Bei der anschließenden Abstimmung über die Förderung und deren Höhe sind sie unabhängig und nur an die Satzung des Oldesloer Spendenparlaments gebunden.
  • Präsidium
    Zu den wichtigsten Aufgaben des Präsidiums des Parlaments gehören die Vorbereitung und die Leitung der Arbeitssitzungen des Oldesloer Spendenparlaments, auf denen die Parlamentarierinnen und Parlamentarier über die Förderung von Projekten abstimmen. Das Präsidium besteht aus drei Parlamentariern, die aus dem Plenum für diese Tätigkeit gewählt werden.

    Das Präsidium lädt die Parlamentarierinnen und Parlamentarier zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen ein, in denen über die Förderanträge entschieden wird.

    Gäste sind herzlich willkommen, dürfen aber nicht mit abstimmen.

    Die Bewerber um Spendengelder stellen in diesen Sitzungen ihre von der Finanzkommission des Spendenparlaments geprüften und befürworteten Projekte vor.

    Vor dem anschließenden Votum können die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Fragen zu den jeweiligen Förderanträgen stellen, diskutieren und Änderungen beantragen. Dabei sind sie nur an die Satzung des Spendenparlaments gebunden.

    Das Präsidium sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Debatte und organisiert die Abstimmung.

    Es ist Ziel und Wunsch des Vereins, dass möglichst viele Parlamentarierinnen und Parlamentarier von ihrem Recht auf Mitsprache und Mitentscheidung Gebrauch machen.

    Das Präsidium wird alle 2 Jahre vom Plenum gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  • Finanzkommission
    Die Finanzkommission nimmt im Oldesloer Spendenparlament eine Schlüsselposition ein. Sie prüft alle Anträge sorgfältig auf Förderungswürdigkeit und entscheidet dann anhand von vorab festgelegten Richtlinien, welche Projekte dem Plenum mit welchem Förderungsbetrag zur Abstimmung vorgelegt werden.

    Die Finanzkommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Alle zwei Jahre werden drei Mitglieder von der Mitgliederversammlung des Vereins und zwei Mitglieder von dem Plenum des Spendenparlaments gewählt.

    Von der Beurteilung der Projekte durch die Finanzkommission hängt es ab, ob und in welcher Höhe eine Förderung aus den Spendengeldern des Spendenparlaments empfohlen wird. Die befürworteten Anträge werden für die nächste Arbeitssitzung zur Entscheidungsvorlage schriftlich zusammengefasst. Diese Vorlage enthält neben einer Projektbeschreibung auch eine möglicherweise vom Antrag abweichende Empfehlung zur Förderungshöhe.

    Alle Parlamentarier erhalten diese Entscheidungsvorlage rechtzeitig mit der Einladung zur Arbeitssitzung des Parlaments. Im Plenum stellen sich sowohl die Mitglieder der Finanzkommission als auch die Vertreter der Projekte den kritischen Fragen der Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Bei der nachfolgenden Abstimmung zur Vergabe der Spendengelder entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Parlamentarier über die von der Finanzkommission vorgeschlagenen (und evtl. vom Plenum geänderten) Zuwendungen.

    In den folgenden Arbeitssitzungen wird das Parlament regelmäßig über den Entwicklungsstand der geförderten Projekte unterrichtet. Sobald das projektbezogene Förderprogramm beendet ist, setzt die Finanzkommission mit einem Prüfungsvermerk den offiziellen Schlusspunkt unter den Projektantrag.

    Alle Informationen zu Förderanträgen und geförderten Projekten werden transparent und aktuell dargestellt.
  • Vereinssatzung
    VEREINSSATZUNG
    Oldesloer Spendenparlament e. V.


    Präambel
    (1) Der Verein ist dem christlichen Menschenbild verpflichtet, der Basis für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
    (2) Der Verein unterstützt Initiativen in Oldesloe und Umgebung, die hilfebedürftigen Menschen helfen. Thematische Schwerpunkte in der Hilfestellung sind Armut, Obdachlosigkeit und Isolation. Schwerpunkt in der finanziellen Zuwendung ist die Anschubfinanzierung für diese Projekte. Antragsteller können Körperschaften wie Institutionen, Vereine und Einrichtungen sein, die im Sinne der Abgabenordnung (AO)
    (a) gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO oder
    (b) mildtätige Zwecke i. S. des § 53 AO verfolgen.
    Körperschaften, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können innerhalb gegebener zeitlicher Vorgaben Anträge auf finanzielle Förderung durch das Spendenparlament stellen.

    § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Dachverband
    (1) Der Verein führt den Namen "Oldesloer Spendenparlament e.V."
    (2) Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
    (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.
    (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    (5) Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Dachverband anschließen.

    § 2 Zweck und Ziel
    Zweck des Vereins ist das Werben um und das Sammeln von Geldspenden sowie die Beteiligung der Spenderinnen und Spender an der zweckentsprechenden Verwendung und die Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften, mit dem Ziel, diese Körperschaften zu unterstützen, die in Bad Oldesloe und Umgebung
    (1) gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgen.
    Hierzu zählen:
    (a) die Förderung der Jugend und Altenhilfe
    (b) die Förderung von Kunst und Kultur
    (c) die Förderung der Bildung und der Erziehung
    (d) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
    (e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    (f) die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
    (g) die Förderung der Kriminalprävention
    (h) die Förderung des Sports
    (i) die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
    (2) mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO verfolgen. Hierzu zählt insbesondere die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

    § 3 (Gemeinnützigkeit)
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige/mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaften verwendet.
    (2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    (3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    (4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied - während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
    (5) Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 4 Zweckerfüllung, Zweckerreichung, Zweckverwirklichung
    (1) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich ein fester Spenderkreis längerfristig bereit erklärt, einen Mindestspendenbeitrag in Höhe von € 60.- pro Person und Jahr zu entrichten, der dem Verein eine kontinuierliche Arbeit innerhalb seiner Aufgabenstellungen ermöglicht.
    (2) Daneben werden zusätzlich Einzelspenden eingeworben. Diese sollen durch direkte Ansprache der Sponsoren und mittels Veranstaltungen für Sponsoren eingeworben werden.In regelmäßigen Abständen wird der Verein innerhalb seiner PR-Arbeit die Öffentlichkeit über die regionale Presse hinsichtlich seiner gesamten Aktivitäten und über die durch ihn geförderten Projekte informieren.

    § 5 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    (1) die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9)
    (2) der Vorstand (§§ 10 und 11)
    (3) die Finanzkommission (§§ 12 und 13) und
    (4) das Spendenparlament als Beirat (§ 14 Abs. 5 und 6)

    § 6 Mitgliedschaft
    (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgabe des Vereins zu fördern bereit sind.
    (2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstands. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
    (3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
    (4) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

    § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft erlischt
    (a) durch Austritt
    (b) durch Ausschluss
    (c) durch Tod

    § 8 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.
    (2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter/in, ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in.
    (3) Die Mitglieder des Präsidiums des Spendenparlaments (Beirat) haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
    (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/-n von der Mitgliederversammlung gewählte/-n Protokollführer/-in anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
    (5) Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens fünf der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Durch Beschluss der Versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
    (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    (1) Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    (a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben
    (b) Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen
    (c) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 + 6 der Satzung
    (d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, sowie die Geschäftsordnungen für die Finanzkommission und für das Spendenparlament
    (e) Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mindestspende für das Spendenparlament
    (f) Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, seines / ihres Stellvertreters bzw. seiner / ihrer Stellvertreterin, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des / der Vorsitzenden der Finanzkommission und von drei weiteren Mitgliedern der Finanzkommission
    (g) Beschlussfassung über einen Vorschlag zur Wahl des Spendenparlament-Präsidiums,
    (h) Wahl eines Abschlussprüfers / einer Abschlussprüferin
    (i) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung
    (j) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    (k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    (l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    (m) Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.

    § 10 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der Schatzmeister/-in.
    (2) Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    (3) Die Vorstandmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
    (4) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein /ihre Stellvertreter/-in und der/die Schatzmeister/-in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
    (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
    (6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.
    (7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    (8) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.
    (9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.
    (10) Der/die Vorsitzende der Finanzkommission sowie ein Mitglied des Präsidiums des Spendenparlaments haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

    § 11 Aufgaben des Vorstandes
    (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
    (2) Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Spendenparlaments aus.
    (3) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des Spendenparlaments bereitet er die Sitzungen des Spendenparlaments vor.
    (4) Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese ggf. zur Prüfung an den/die von der Mitgliederversammlung bestimmte/-n Prüfer/-in weiter.
    (5) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, in der Regel den/die Schatzmeister/-in, welches er in die Finanzkommission entsendet.

    § 12 Finanzkommission
    (1) Die Finanzkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
    (2) Drei Mitglieder der Finanzkommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Drei weitere Mitglieder werden vom Spendenparlament aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand entsendet eines seiner Mitglieder in die Finanzkommission.
    (3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/-n der Finanzkommission. Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die stellvertretende/n Vorsitzende/-n.
    (4) Die Mitglieder der Finanzkommission, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sollen über einen guten Überblick über die Sozialarbeit in Oldesloe und Umgebung sowie über Kenntnisse der Bedürfnisse der Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Isolation verfügen.
    (5) Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt zwei Jahre. Die bleibt solange im Amt, bis eine neue Finanzkommission gewählt ist.
    (6) Die Finanzkommission tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
    (7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
    (8) Der/die Vorsitzende des Vorstandes und der/die Stellvertreter/-in haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen.

    § 13 Aufgaben der Finanzkommission
    (1) Die Finanzkommission prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Spendenaufkommen des Vereins und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen für die Beschlussfassung des Spendenparlaments.
    (2) Über diese Vorschläge soll die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.
    (3) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen, hat die Finanzkommission die Möglichkeit, auf einen Feuerwehrtopf im Rahmen der Richtlinien der Geschäftsordnung zurückzugreifen, ohne vorher die Zustimmung des Parlamentes einzuholen.
    (4) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Finanzkommission begründen die vorher den Mitgliedern des Spendenparlamentes zugesandten Beschlussvorlagen in der Sitzung des Spendenparlaments. Die Finanzkommission darf Anträge ablehnen, die den vorgegebenen Kriterien nicht entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins.
    (5) Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

    § 14 Spendenparlament
    (1) Das Spendenparlament besteht als Beirat des Vereins mit der Bezeichnung "Oldesloer Spendenparlament" aus natürlichen und juristischen Personen, die sich gegenüber dem Verein verpflichtet haben, eine jährliche Mindestspende von € 60.- zu leisten. Das Spendenparlament ist berechtigt, diesen Betrag für das Folgejahr angemessen zu erhöhen. Die Mitglieder des Spendenparlaments werden in eine Liste eingetragen als Mitglieder des Spendenparlaments.
    (2) Sie bleiben Mitglieder des Spendenparlaments bis zu ihrem jederzeit möglichen, ausdrücklich erklärten Austritt. Ein Mitglied des Spendenparlaments verliert die Mitgliedschaft im Spendenparlament, wenn es in einem Kalenderjahr / Geschäftsjahr die von ihm versprochene Spende nicht geleistet hat, durch Streichung in der Mitgliederliste.
    (3) In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Mitglieder, die in der Mitgliederliste verzeichnet und persönlich anwesend sind, Stimmrecht, bei juristischen Personen deren gewählter Vertreter / gewählte Vertreterin. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
    (4) Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    (5) Auf seiner konstituierenden Sitzung wählt das Spendenparlament ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsidenten /-innen). Das Präsidium wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Vereins aus der Mitte der Mitglieder des Spendenparlaments gewählt. Aus dem Plenum heraus können eigene Vorschläge zur Präsidiumswahl gemacht werden, wenn diese Kandidatur nach Vorstellung des Kandidaten von mindestens der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments unterstützt wird.
    (6) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
    (7) Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine /-n Protokollführer /-in. Die Beschlüsse des Parlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

    § 15 Aufgaben des Spendenparlaments
    (1) Das durch Spenden aufgebrachte Vermögen ist von dem Vermögen des Vereins strikt getrennt zu halten und bei einem Kreditinstitut mündelsicher zu höchstmöglichem Zinssatz anzulegen.
    (2) Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die von der Finanzkommission vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Spendenaufkommen.
    (3) Änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlussvorlagen aus der Mitte des Spendenparlaments werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments die Änderungen oder Ergänzungen in die Beratung einbringen wollen. Das von der Finanzkommission zur Beschlussfassung vorgesehene Verteilungsvolumen darf dabei nicht um mehr als 20% überschritten werden.
    (4) Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte des Spendenparlamentes sind an die Finanzkommission zur Prüfung und Wiedervorlage beim Parlament weiterzuleiten.
    (5) Das Spendenparlament entscheidet über die Höhe der Mittel, die in einem Feuerwehrtopf (§12 Abs. 3) zur Verfügung gestellt werden.
    (6) Anträge und Anregungen des Spendenparlaments zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit werden zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand weitergeleitet.

    § 16 Auflösung des Vereins
    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 8 (1) Nr. 12 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Oldesloer Tafel - EfA e.V., der das Vermögen bestimmungsgemäß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 17 Inkrafttreten der überarbeiteten Satzung
    Mit dem Inkrafttreten dieser überarbeiteten Satzung erlischt die erste Satzung aus dem Jahre 1997.

    Ort, Datum
    Bad Oldesloe, den 16. Juni 2011
    gez. der Vorstand
Anmeldung